Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Infektionsschutz in Unternehmen

Seit Oktober 2022 gilt die neue Corona-Arbeitsschutz­verordnung. Ihr Ziel: Den Arbeitsschutz unter pandemischen Bedingungen zu gewährleisten und flexible Infektionsschutzmaßnahmen für Unternehmen zu ermöglichen.

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind regelmäßig neue Arbeitsschutz­bestimmungen in Kraft getreten. Seit Oktober 2022 gilt nun die neue SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), um das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu reduzieren und krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu minimieren. Die Verordnung enthält die bewährten Regelungen zur Pandemiebekämpfung. Des Weiteren verpflichtet sie die Unternehmen, die betriebliche Gefährdungslage individuell zu beurteilen und ein entsprechendes Hygiene-Konzept zu etablieren. Insgesamt enthält die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung weniger zwingende Vorgaben, sondern lässt den Unternehmen mehr Spielraum für individuelle Beurteilungen.  

Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung: Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Nach dem Auslaufen der letzten Corona-Arbeitsschutzverordnung im Frühjahr dieses Jahres, galten verpflichtende Infektionsschutzmaßnahmen nur noch für bestimmte Tätigkeiten und Branchen auf der Basis von Länder- und Bundesregelungen. Gleichwohl hatten und haben Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Denn grundsätzlich gilt: Für den Schutz vor Corona-Infektionen am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Grundlage bildet gemäß der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung. Diese soll in der Herbst- und Wintersaison 2022/2023 einen verantwortungsvollen Umgang mit dem zunehmenden Infektionsgeschehen ermöglichen und wirtschaftliche Ausfallzeiten weitgehend reduzieren.  

Individuelle Hygiene-Konzepte für Unternehmen: diese Maßnahmen schützen

Gemäß der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber für ihr jeweiliges Unternehmen die Gefährdungslage individuell beurteilen und entsprechende Hygiene-Konzepte erstellen sowie umsetzen. Darin sind die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz festzulegen. Diese gelten ebenso in den Pausenbereichen der Mitarbeiter wie auch während der Pausenzeiten. Die Schutzmaßnahmen unterliegen der Bewertung des Arbeitgebers. Die AHA+L-Formel (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften) ist im betrieblichen Umfeld weiterhin eine sinnvolle Maßnahme, um Mitarbeiter, Besucher und andere Geschäftspartner vor einer Covid-Infektion im Unternehmen zu schützen.  

Zu prüfende Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes:  

  • Abstandsregelung: 1,5 Meter Mindestabstand  
  • Hygiene: regelmäßige Desinfektion der Hände, Einhaltung der Hust- und Niesetikette (in die Armbeuge)
  • Belüftung: regelmäßiges Lüften der Büro- und Arbeitsräume  
  • Kontaktreduzierung: gleichzeitige Nutzung von Büroräumen vermeiden  
  • Home-Office: Arbeit von zu Hause bei Tätigkeiten, wo dieses möglich ist (z.B. PC-Arbeit)  
  • Corona-Tests: kostenlose Tests für die Mitarbeiter vor Ort  
  • Maskenpflicht: wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind oder keinen ausreichenden Schutz bieten

Im Gegensatz zur vorherigen Verordnung (Frühjahr 2022) gibt es mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung keine generelle Homeoffice-Pflicht mehr. Aber: Arbeitgeber müssen prüfen, ob das Homeoffice-Angebot für den betrieblichen Corona-Schutz eine sinnvolle Maßnahme darstellt. Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung soll abgewogen werden, welche Tätigkeiten von zu Hause aus erledigt werden können. Nach wie vor sollen Personenkontakte im Betrieb weitgehend reduziert werden.  

Unterstützung bei der Erstellung eines Hygiene-Konzepts sowie bei der Gefährdungsbeurteilung können die Unternehmen zum Beispiel bei den Berufsgenossenschaften sowie durch die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhalten.  

Aktuelle Regelungen zur Test- und Impfpflicht für Mitarbeiter

Unternehmen – ausgenommen Betriebe aus dem Gesundheits- und Pflegewesen – sind nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern kostenlose Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Allerdings soll diese Möglichkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden.  

Arbeitgeber haben kein Recht darauf, Impfnachweise ihrer Mitarbeiter zu verlangen oder zwischen geimpften und ungeimpften Arbeitnehmern zu unterscheiden. – Es sei denn, ihr Betrieb fällt unter eine Ausnahmeregelung, beispielsweise in der Pflege und weiteren medizinischen Einrichtungen. Unternehmen sind jedoch verpflichtet, die Beschäftigten darin zu unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen – auch während der Arbeitszeit.  

Corona-Regeln am Arbeitsplatz im Gesundheitswesen

Besonders strenge Regelungen gelten auch nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegewesen, wie zum Beispiel im Krankenhaus. Neben der generellen Maskenpflicht gilt hier nach wie vor die Test- sowie die aktuell noch gültige einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Beschäftigte in Kliniken, Arztpraxen oder Pflegeheimen müssen folglich einen Nachweis über den vollständigen Impfschutz vorlegen – oder eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass sie nicht geimpft werden können.  

Neben der Arbeitserleichterung bieten digitale Zutrittskontrolllösungen den Vorteil, dass sie sich je nach Gefährdungslage und neuen gesetzlichen Bestimmungen individuell anpassen lassen.

Welche Auswirkungen hat die Aufhebung der Isolationspflicht für den Arbeitsschutz? 

In einzelnen Bundesländern – zum Beispiel Baden-Württemberg, Bayern und Hessen – ist die Isolationspflicht für symptomfreie, positiv getestete Personen entfallen. Bei Aufenthalten außerhalb der eigenen Wohnung sowie bei Kontakt zu anderen Menschen ist das Tragen einer medizinischen FFP2-Maske für fünf Tage allerdings Pflicht. Für Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeiter können trotz positivem Corona-Test zur Arbeit gehen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer in Medizin- und Pflegeberufen sowie Mitarbeiter in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten. Für diese Personengruppen gilt weiterhin ein Arbeitsverbot.  

Die Aufhebung der Isolationspflicht in den einzelnen Bundesländern wird durchaus kritisch gesehen. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Fürsorgepflicht und müssen die Risiken für eine Infektion am Arbeitsplatz reduzieren. Daher sollte die Homeoffice-Möglichkeit für positiv getestete Personen in jedem Fall geprüft werden, um weitere Mitarbeiter zu schützen. Grundsätzlich liegt es bei den Unternehmen, die Gefährdungslage zu beurteilen und einen positiv getesteten, symptomfreien Mitarbeiter unter Einhaltung weiterer Sicherheitsmaßnahmen zur Arbeit heranzuziehen. Gleichzeitig werden mit dem Ende der Isolationspflicht sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu einem eigenständigen, verantwortungsvollen Umgang mit dem Coronavirus angehalten. Das Hauptproblem dürfte Experten zu Folge darin bestehen, dass einheitliche Regelungen fehlen und es infolgedessen zu Verwirrungen und Unstimmigkeiten kommen könnte – zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Standorte in mehreren Bundesländern hat.

Gezielter Infektionsschutz am Arbeitsplatz: auch langfristig sinnvoll

Fakt ist: Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung lässt die bewährten Pandemiebekämpfungsschritte – allen voran die AHA+L-Formel wieder aufleben und bietet den Unternehmen mehr Gestaltungsspielraum für individuelle Hygiene-Konzepte. Gleichzeitig appelliert die Verordnung an die Verantwortung der Arbeitgeber. Die Verordnung ist bis April 2023 gültig – in Hinblick auf die vergangenen Pandemie-Jahre tun Arbeitgeber sicherlich gut daran, erprobte Maßnahmen in langfristige Konzepte umzuwandeln. Damit schützen sie ihre Mitarbeiter nicht nur vor Corona, sondern tragen insbesondere während der jährlichen Erkältungs- und Grippezeit zur gezielten Prävention bei.

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