Fluchtwege im Unternehmen: Das müssen Arbeitgeber wissen

In Gefahrensituationen müssen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz schnell und sicher verlassen können. Für Fluchtwege und Notausgänge gelten strenge Vorschriften.

Fluchtwege zählen zu den Maßnahmen des Arbeitsschutzes die garantieren, im Ernstfall alle Personen innerhalb kürzester Zeit auf dem kürzesten Weg aus der Gefahrensituation zu bringen. Die entsprechend gekennzeichneten Wege im Unternehmen sollen im Notfall – beispielsweise bei einem Brand oder einer Massenpanik – Mitarbeitende oder ggf. auch Besucher in einen gesicherten Bereich leiten. Neben den baulichen Auflagen für ein Gebäude, gibt es auch spezielle Regelungen für Fluchtwege und Notausgänge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen und beachten sollten.

Fluchtwege – gesetzliche Grundlagen kennen

Die Haupteingangsbereiche eines Unternehmens reichen in der Regel im Notfall nicht aus, um alle Personen zügig zu evakuieren. Die meisten Firmen verfügen daher über weitere Notausgänge, die im betrieblichen Alltag nicht als Ein- oder Ausgang genutzt werden sollen oder dürfen. Die Anforderungen an Fluchtwege in Arbeitsstätten regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kombination mit der Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 beziehungsweise ASR V3a.2 für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten.

Gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) werden Fluchtwege als Verkehrswege definiert, welche die Flucht aus dem Gefährdungsbereich und gleichzeitig die Rettung von Personen ermöglichen sollen. Der Notausgang ist ein „Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.“ Die Anzahl, die Lage und die Abmessungen der Fluchtwege sind stets abhängig von der jeweiligen Gebäudegröße sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen. Sämtliche Fluchtwege müssen dauerhaft und deutlich erkennbar mit Richtungsangabe für ihren Verlauf gekennzeichnet sein.

Flucht- und Rettungswege – wo liegt der Unterschied?

Über einen Fluchtweg sollen Menschen und andere Lebewesen sicher ins Freie oder in einen abgesicherten Bereich gelangen. Ein Fluchtweg kann ohne fremde Hilfe genutzt werden, er dient der Selbstrettung. Ein Rettungsweg ist ein Begriff aus dem baulichen Brandschutz. Er dient der Fremdrettung. Rettungskräfte wie Feuerwehr oder Notärzte und Sanitäter gelangen über den Rettungsweg in ein Gebäude beziehungsweise zu den hilfebedürftigen Personen.

Fluchtwege in Büro und Co. – diese Abmessungen und Vorschriften gelten

Die Länge von Fluchtwegen

Über Fluchtwege sollen sämtliche Personen schnellstmöglich in Sicherheit gelangen. Daher ist als Länge stets die kürzeste Wegstrecke (Luftlinie) gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang zu wählen. Abhängig von der Gefährdung gelten folgende Maximallängen:

  • 35 Meter für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen
  • 25 Meter für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtung
  • 20 Meter für giftstoff- und explosionsgefährdete Räume
  • 10 Meter für explosivstoffgefährdete Räume

Die Breite von Fluchtwegen

Gemäß A2.3 (ASR) wird die Fluchtwegbreite an der Personenzahl gemessen, die den Weg im Notfall nutzen würden.

Beispiel:

  • bei bis zu fünf Personen mindestens 0,875 Meter
  • bei bis zu 400 Personen mindestens 2,40 Meter

Die Höhe eines Fluchtweges beziehungsweise eines Notausgangs muss unabhängig von der Personenzahl immer mindestens zwei Meter betragen.

Anforderungen an Fluchtwege auf einen Blick

  • Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein.
  • Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft durch selbstleuchtende oder beleuchtete Piktogramme gekennzeichnet sein.
  • Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft freigehalten werden.
  • Notausgänge und Fluchttüren müssen sich jederzeit von innen ohne fremde Hilfe leicht öffnen lassen.
  • Fluchttüren müssen sich in Fluchtrichtung öffnen.
  • Zweite Fluchtwege (z.B. über Dächer) müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen.
  • Wendeltreppen oder Steigleitern sind als erster Fluchtweg unzulässig.
  • Ein Aufzug darf nicht Teil eines Fluchtweges sein.
  • Bei Stromausfällen müssen sich elektrische Schließsysteme selbstständig öffnen.

Fluchttüren – zentraler Bestandteil von Fluchtwegen

Zu den wesentlichen Elementen von Flucht- und Rettungswegen zählen die Fluchttüren. Die Herausforderung an Türen, die als Fluchtweg beziehungsweise Notausgang dienen: Die Menschen müssen Gefahrensituationen jederzeit über sie verlassen können. Die gesetzlichen Vorschriften besagen, dass Fluchttüren und Notausgänge niemals verschlossen sein dürfen. Gleichzeitig soll im betrieblichen Alltag der unberechtigte Zutritt verhindert werden. Abhilfe schaffen so genannte Panikschlösser. Sie gewährleisten, dass sich eine Tür von innen immer öffnen lässt, auch wenn diese von außen verschlossen wurde.

Umfassende Lösungen für das Sicherheitsmanagement im Unternehmen sorgen unabhängig von Gebäudeart und -größe für sichere Fluchtwege und korrekt abgesicherte Fluchttüren. Durch funktionale On- und Offline-Lösungen können vorhandene Türen nachträglich mit speziellen Schlössern ausgestattet und als Fluchttür umfunktioniert werden.

Skalierbare Sicherheitssysteme wie pSM von primion stellen sämtliche sicherheitstechnische Anwendungen wie beispielsweise Zutrittskontrolle, Brandmeldetechnik und Rettungswegetechnik auf einer Oberfläche dar. Das Sicherheitspersonal hat jederzeit einen vollständigen Überblick, kann im Ernstfall reagieren und sicherheitsrelevante Workflows werden automatisiert in die Wege geleitet.

Flucht- und Rettungspläne im Unternehmen

Je nach Ausmaß und Nutzung der Arbeitsstätte sind entsprechende Flucht- und Rettungswegepläne zu erstellen und gut sichtbar im Unternehmen auszuhängen. Gemäß der Technischen Regel ASR A2.3, Abschnitt „Flucht- und Rettungsplan“ muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig informieren. Mindestens einmal jährlich sollten die Fluchtwege mit allen Beschäftigten begangen werden.

Was passiert, wenn die beschriebenen Vorschriften zu Fluchtwegen, Notausgängen und Co. nicht eingehalten werden? Zuwiderhandlungen ziehen weitreichende Konsequenzen nach sich: Geldbußen, der Verlust des Versicherungsschutzes bis hin zur Stilllegung des Betriebes. Unabhängig davon sollten Arbeitgeber vor allem im Interesse der Mitarbeiter sowie Besucher des Unternehmens die entsprechenden Vorschriften kennen, umsetzen und langfristig einhalten. Denn im Ernstfall tun Fluchtwege vor allem eines: Sie retten Menschenleben!

 

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